Lebe Staatenlos, Denke Grenzenlos und
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von CO-ADMIN · Veröffentlicht · Aktualisiert
ls Florida LLCsMit Hilfe unseres Partners (staatenlos.ch, Blog-Artikel v. Christoph / 9), zeigen wir dir auf, wie unter Nutzung der Flaggentheorie in den USA – die Firmengründung Florida LLC und die Konten-Eröffnung funktioniert, warum diese wieder interessant ist und was du bei Interesse beachten solltest.
Zu den Anfangszeiten von Staatenlos.ch in den Jahren 2015 und 2016 stand eine amerikanische Limited Liability Company hoch im Kurs. Einsteiger ins Perpetual Traveling gründeten Limited Liability Companies wegen ihrer günstigen und unkomplizierten Gründungs- und Betriebskosten. Auch die erste Firmengründung von Staatenlos war eine Wyoming LLC.
Sie alle hatten aber ein Problem. Dank der FATCA-Gesetzgebung war und ist es extrem schwierig für eine LLC ein Geschäftskonto außerhalb der USA zu bekommen. Wegen des Status als nicht residente “Disregarded Entity” war es wiederum auch kaum möglich in den USA ein Geschäftskonto zu bekommen. Die LLC wurde also in Verbindung mit Privatkonten genutzt. Dank der durchreichenden Besteuerung am Steuerwohnsitz der natürlichen Person gibt es dabei keine steuerlichen Bedenken.
Einmal abgemeldet und der unbeschränkten Steuerpflicht entflohen, bot sich dadurch eine sehr einfache Möglichkeit steuerfrei und buchhaltungsfrei mit einer reputablen Firma abzurechnen.
Da die meisten Banken die geschäftliche Nutzung von Privatkonten nicht oder nur bis zu einem gewissen Umsatz tolerieren (vgl. Januar-GCE-Ausgabe für mögliche Lösungen wie zum Beispiel Paypal + Privatkonto) musste ab steigenden Volumen jedoch oft eine andere Lösung gefunden werden. LLCs wurden dann oft abgemeldet, denn ohne vernünftiges Geschäftskonto geht es ab einem bestimmten Volumen eben nicht.
2017 verwirrten neue Filing-Regeln (Formular 5472), so dass US- Neugründungen wesentlich zurückgingen. Dies lag gar nicht so sehr an dem neuen Formular, welches sich in 5 Minuten erledigen lässt, sondern auch am Aufkommen guter Alternativen wie der
Kanada LP im nördlichen Nachbarland.
Dies bleibt auch weiterhin eine sehr gute Alternative zur US-LLC – gerade wenn gewisse Vorbehalte gegen die USA bestehen.
Mehrere Faktoren haben uns dennoch bewogen uns wieder verstärkt auf die USA im Allgemeinen und Florida im Speziellen zu fokussieren, besonders für Firmengründungen.
Zum einen haben wir die leidensvolle Angelegenheit mit dem Banking zuverlässig gelöst.
Je nach Geschäftszweck können wir diverse Banken im Raum Miami empfehlen, bei denen mit persönlicher Anwesenheit bei einem einzigen Besuch ein Konto eröffnet werden kann. Die Firma muss dazu in der Regel nur bereits zwei Wochen bestehen und über eine EIN (Employer Identification Number)-Nummer verfügen.
Mit Transferwise Borderless und zunehmend aufkommenden anderen Online-Banken in den USA bestehen mittlerweile sogar Möglichkeiten mit Remote-Eröffnung, die im konkreten Fall mit dem Angebot von Kontenverbindungen in Deutschland, Australien und Großbritannien den Zahlungsverkehr gar stark erleichtern können.
Solange der LLC-Besitzer im US-Register auftaucht ist eine Konteneröffnung für jeden Bundesstaat möglich. Mittlerweile wird aber eine Verbrauchsrechnung benötigt.
Nach intensiver Klärung mit lokalen Steueranwälten ist zudem hinsichtlich des FBAR und Form 5472 Entwarnung zu geben. Hier haben wir in der Vergangenheit konservativ auf mögliche Nachteile hingewiesen, da keine klare Auskunft zu erhalten war. Im Zweifel haben wir deshalb die ähnlich guten Möglichkeiten der Kanada LP oder LLP empfohlen.
Das FBAR-Filing
bedeutet, dass man den USA sämtliches Auslandsvermögen über US$ 10.000 außerhalb der USA deklarieren muss. Dies ist jedoch nicht privat für den Firmenbesitzer relevant, sondern nur für die Firma selbst. Und die bekommt wegen der FATCA-Gesetzgebung (amerikanischer Informationsaustausch) eben eh kaum ein Geschäftskonto im Ausland.
Das Formular 5472
wiederum ist in den meisten Fällen für LLC-Besitzer gar nicht relevant. Es muss nur ausgefüllt werden, wenn die LLC Geschäfte mit eigenen Firmen oder verwandten Personen macht. Dazu besteht aufgrund der Steuerfreiheit als Disregarded Entity jedoch kaum ein Grund.
Ob Du filen musst oder nicht können wir Dir im Endeffekt mitteilen – und notfalls den ganzen Prozess auch übernehmen.
Lange Zeit war zudem der Mythos verbreitet, dass eine US-LLC auf alle Fälle jegliches US-Einkommen zu vermeiden haben, da sonst darauf eine Steuerpflicht entsteht. Dies stimmt jedoch nur halb.
Tatsächlich können Besitzer einer US-LLC bei entsprechendem Wohnsitz auch mit Kunden in den USA steuerfrei abrechnen oder Produkte dorthin verkaufen, solange sie keinen sogenannten “Nexus” haben.
Wenn die LLC eine Briefkastenfirma ist und auf eine lokale Betriebsstätte und Mitarbeiter verzichtet, wird dieser “Nexus” nicht ausgelöst.
In der Praxis sollte zudem auf jeden persönlichen Kundenkontakt auf den Territorium der USA verzichtet werden. Gegen Laptop-Arbeit bei Besuchen ist aber nichts einzuwenden – allenfalls aus visa-rechtlichen Gründen. US-Grenzbeamten sollte man nicht auf die Nase binden “Digitaler Nomade” zu sein und ortsunabhängig zu arbeiten. Schriftsteller oder Investor tut es im Zweifel auch.
Regelmäßigen Besuchern der USA ist ohnehin empfohlen ein B1/B2 Business-Langzeitvisum zu beantragen. Dieses gilt 10 Jahre und berechtigt zu mehrfacher Ein- und Ausreise, setzt aber einen persönlichen Besuch beim US-Konsulat im Heimatland voraus. Nach Besuch gewisser Länder (Iran, Irak, Somalia, Jemen, Syrien, Libyen)) ist dies sogar Pflicht.
Kombinieren kann man dies dann mit dem “Global Entry”-Programm, mit dem man sich die teils nervigen und zeitraubende Grenzkontrollen sparen kann. Dies ist nur für einige Länder möglich und an den Wohnsitz gebunden, aber etwa im Fall von Panama möglich zu beantragen.
Nach einer Pre-Clearance von der nationalen Polizei gibt es ein Kreuzverhör von US-Beamten, nach dessen Vollendung eine elektronische Karte zur elektronischen Passage an Flughäfen ausgestellt wird.
Sämtliche potentielle Nachteile von damals – Banking, FBAR, Form 5472 und US-Einkommen – haben sich nach intensiver Prüfung also erledigt.
Hinzu kommt, dass US LLCs bei der aktuellen Regulierungswut von OECD und EU wohl langfristig eine sehr nachhaltige Alternative darstellen.
So werden gerade etwa in immer mehr Jurisdiktionen – sowohl offshore (Britische Überseegebiete) als auch onshore (Zypern und viele weitere EU-Länder) – sogenannte Substanzkriterien eingeführt. Das heisst, dass eine Betriebsstätte und Einstellung lokaler Mitarbeiter verpflichtend werden um die Firma betreiben zu dürfen.
Die USA – deren LLCs auch von Millionen Amerikanern selbst genutzt werden – werden hier kaum mitspielen.
Briefkastenfirmen werden in den USA immer möglich bleiben – und auch anonym registriert werden können.
Setzen die meisten Gründungskanzleien weltweit mittlerweile Pass, Verbrauchsrechnung, Bankreferenz und Lebenslauf zur Gründung voraus müssen zur Gründung einer US-Firma gar keine Unterlagen eingereicht werden.
Auch im Handelsregister lassen sich die beherrschenden Personen leicht verbergen – über ein Transparenzregister der Wirtschaftlich Berechtigten, wie es in allen EU-Ländern bis 2021 verpflichtend eingeführt werden muss, redet hier niemand.
Auch das Banking ist von internationalen Anti-Geldwäscheverordnungen und Informationsaustausch wenig betroffen. Die USA haben ihre eigene strenge Gesetzgebung für Staatsbürger und Residenten mit etwa dem FATCA-Austausch, drücken im eigenen Land aber viele Augen zu.
Den CRS (Automatischen Informationsaustausch) hat man quasi nur auf den Weg gebracht um die eigene Vorherrschaft als größte Steueroase der Welt zu zementieren. Damit werden nämlich sämtliche kleinere Steueroasen aus dem Wettbewerb verdrängt.
Obwohl unterschrieben setzt die USA den CRS nicht um und tauscht keinerlei Daten von Geschäftskonten mit anderen Ländern aus. Mit immer mehr Ländern als Teil des Automatischen Informationsaustausches und zunehmender Schließung von Schlupflöchern sind die USA hiermit eine nachhaltige Alternative für finanzielle Privatsphäre.
Damit verbunden ist auch die weitgehend unkomplizierte Nutzung amerikanischer Geschäftskonten. Wo man sich in Europa mittlerweile für jede paar tausend Euro umfangreich rechtfertigen muss, kennt man in Amerika kaum Nachfragen der Banken bezüglich Transaktionen. Hier können auch weiterhin große Geldbeträge unkompliziert bewegt werden.
Die Vorliebe der Amerikaner für Schecks – kaum noch üblich in Europa – beflügelt dies.
Dennoch gibt es bei fast allen amerikanischen Banken mittlerweile auch passables Online-Banking. FinTech-Alternativen wie einem Geschäftskonto bei Transferwise Borderless ermöglichen einer amerikanischen LLC sogar eine deutsche IBAN samt Kontonummern aus weiteren Ländern der Welt, was eine kostengünstige Abrechnung mit Kunden und Partnern vor Ort möglich macht.
Beliebte Payment-Anbieter wie Paypal und Stripe funktionieren nicht nur flüssig, sondern bieten US-Firmen aufgrund verstärktem Konkurrenzkampf mit die niedrigsten Gebühren weltweit (2,9% statt 3,6% etwa in Deutschland).
Ohnehin kann sich eine amerikanische LLC bei fast allen Plattformen anmelden – ob Amazon FBA, für Affiliate-Marketing oder viele Geschäftsmodelle mehr.
Rechnungen von US LLCs werden natürlich anerkannt – in Deutschland schon allein aufgrund des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrages von 1953, der US-Konzernen viele Sonderrechte garantiert. Dabei handelt es sich um keine Verschwörungstheorie eines immer noch amerikanisch besetzten Deutschlands, sondern einen immer noch gültigen bilateralen Vertrag, den man hier einsehen kann. Anforderungen an die Rechnungserstellung gibt es dabei in den USA nicht.
In den USA gegründete Firmen sind in Deutschland, unabhängig vom Sitz der effektiven Verwaltung, daher immer rechtsfähig.
Laut BGH Urteil vom 29. Januar 2003 – VIII ZR 155/02 ist Partei- und Prozessfähigkeit einer in den USA gegründeten Gesellschaft nach dem deutsch-amerikanischen Handelsvertrag vom 29.10.1954, trotz tatsächlichen Verwaltungssitzes in Deutschland, in den USA.
Aufgrund der Regeln des deutschen internationalen Gesellschaftsrechts gilt diese Ausnahme nicht einmal für EU Gesellschaften.
Hiervon kann nur durch Staatsverträge, wie dem Freundschaftsvertrag, abgewichen werden (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EGBGB).
Bei aller Rede über LLCs sollte man jedoch auch andere Firmenformen in den USA nicht vergessen.
Auch steuerzahlende US-Corporations lassen sich sehr steueroptimiert betreiben. So haften in den USA etwa Steuerberater, nicht Geschäftsführer, für unkorrekte Steuererklärungen.
In der Praxis werden deshalb US-Corporations praktisch nie geprüft. Das – kombiniert mit der ohnehin liberalen Gesetzgebung – ermöglicht es Betreibern einer Aktiengesellschaft oft ihr ganzes Leben auf Firmenkreditkarte zu bestreiten.
Die persönlichen Ausgaben senken so den zu versteuernden Gewinn der Firma. Die auf dem Papier hohen Körperschaftssteuern (bis zu 38%) und Quellensteuern (bis zu 30%) kommen kaum zur Anwendung, da praktisch kein Gewinn anfällt.
Zusammengefasst haben LLC und Corporation langfristig viele Vorteile ohne echte Nachteile.
Wir bieten Dir dabei den kompletten Service mit Firmengründung, Geschäftsadresse, Geschäftskonto, Beantragung von Steuernummern,
Hilfe beim Filing und vieles mehr.
Genaue Informationen zum Betrieb von LLC und Corporations erhältst Du am Ende dieses Artikels.
Die USA sind trotz den Fakten nicht als Steueroase bekannt und haben eher den Ruf ein Hochsteuerland zu sein.
Trotzdem gilt für die USA, wenn man als Nicht-Resident eine Gesellschaft gründet und diese 100%ig im Besitz des Gründers ist (Single Member LLC) und auch keine Betriebsstätte in den USA besteht, dann ist die Gesellschaft in den USA steuerfrei.
Das Besteuerungsverfahren ist ein „pass through taxation“ Verfahren, was bedeutet, dass keine Körperschaftssteuer erhoben wird und die Steuerpflicht auf den Gesellschafter durchgereicht wird.
Die Steuerpflicht des Gesellschafters ist ausschließlich von seinem Wohnsitz abhängig: lebt er in Europa, also beispielsweise in Deutschland oder Österreich, dann wird er an seinem Wohnort einkommensteuerpflichtig. Ist er nicht mehr in Europa gemeldet, sondern zum Beispiel ein Perpetual Traveler oder lebt in Panama oder Paraguay, bzw. in Ländern, in denen nicht die Residenzbesteuerung gilt, sondern nur das Einkommen vor Ort besteuert wird und das Auslandseinkommen nicht betrachtet wird (Territorialbesteuerung) – dann ist der Gesellschafter steuerfrei.
In Deutschland und Österreich gilt es jedoch zu beachten, dass eine LLC in der Praxis der Finanzbehörden wegen ihrer Haftungsbeschränkung oft als Kapitalgesellschaft statt Personengesellschaft gewertet wird. Sofern sie nicht mit richtig strukturierten Operating Agreement als Alternative zur Kommanditgesellschaft in den deutschen Handelsregister eingetragen wird (möglich dank Freundschaftsvertrag) kann dies steuerliche Nachteile bedeuten.
Eine LLC mit Auslandsbesitzern gilt als eine „disregarded tax free entity“ und muss keine US-Steuererklärung abgeben.
In den USA bestehen keine Umsatzsteuern, sondern nur regionale Verkaufssteuern bei Versand physischer Produkte aus oder in bestimmten Bundesstaaten. Bei Kunden außerhalb der USA oder Dienstleistungen innerhalb hat man damit nichts zu tun.
Man spart sich zudem das Abgeben einer Buchhaltung und alles was dazu gehört:
Keine Belege sammeln
Keine Beschriftungen von Restaurantrechnungen und/oder Rechtfertigungen
Keine zeitaufwendige Kommunikation mit dem Steuerberater
Einfache Einnahmen / Ausgabenrechnung reicht
Da keine Abgabepflicht für die Steuererklärung besteht, muss nur eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung geführt werden und es liegt beim Inhaber, die Einnahmen und Ausgaben so zu dokumentieren, dass kein Gewinn entsteht.
In der Praxis reichen dazu Kontenauszüge und Einnahmeübersichten von etwa Paypal, Digistore und Co. völlig aus.
LLCs werden bei Wohnsitz USA zwar besonders gerne und oft geprüft (da meist von Selbstständigen ohne Betreuung eines Steuerberates genutzt), bei Auslandswohnsitz ist dies aber auszuschließen.
Wer auf Nummer sicher gehen will, kann dies selber machen oder einen Steuerberater (Certified Public Accountant „CPA“) beauftragen, der dafür 300-800$ verrechnet. Dieser übernimmt die Haftung, wobei CPAs im Regelfall für Fehler mit einer Millionen schweren Versicherung ausgestattet sind.
Abschreiben und Absetzen von Kosten
ist großzügig möglich, Entnahme vor Steuern geschieht im Regelfall über sogenannte „per diem rates“, welche als Pauschalen festgelegt sind. Geschäftsreisen werden zum Beispiel pauschal mit $400/Tag anerkannt, man muss nur nachweisen unterwegs gewesen zu sein. Kein lästiges Sammeln der einzelnen Belege. Dies freilich ist nur für C-Corporations oder LLCs mit Steuerpflicht auf US-Einkommen relevant.
Falls man mit einer LLC doch “Nexus” besitzt und Steuern auf US-Einkommen zahlen muss, kann man dies somit auf beinahe Null reduzieren.
Außer bei höherem Einkommen von US-Kunden oder den Wunsch Aktien auszugeben ist in der Praxis eine C-Corporation für typische “Staatenlose” aber eher uninteressant. Sinn macht sie für noch im DACH-Raum ansäßige Unternehmer, die mit einer Betriebsstätte in den USA Substanz aufbauen und somit das deutsche Außensteuergesetz umgehen wollen.
Die spezifische Funktionsweise von C-Corporations – quasi die Möglichkeit hohe Summen als Betriebskosten geltend machen zu können – führt in der Praxis dann oft zu weiteren Steuervorteilen.
Eine Begleichung vieler Kosten auf Firmenkreditkarte wird in der Regel nicht als verdeckte Gewinnausschüttung in Deutschland angesehen. Im Endeffekt braucht Unternehmer damit die hohen Körperschaftssteuern (bis 38%) und Quellensteuer (30%) nicht zu interessieren, da ohnehin kaum Gewinn anfällt.
Der Standort USA stellt gegenüber Lieferanten, Kunden und Partnern richtig kommuniziert eine Erfolgsgeschichte dar anstatt Fragezeichen auszulösen.
Die Beteiligung von Partnern ist sofort und einfach möglich, über das Operating Agreement oder im Falle einer C-Corporation durch die Ausgaben von Aktien oder Aktienoptionen. Ein gut gestaltetes Operating Agreement kann die LLC auch zu einem interessanten Vehikel zum Vermögensschutz machen.
Auch wenn wir die Unverschämtheit der USA ihre Interessen weltweit durchzusetzen oft verurteilen, kann man sich dies als Besitzer einer US Company zu nutze machen.
Auf internationaler Ebene kann man sein Recht über amerikanische Gerichte oder durch die Verwendung eines Arbitration Court durchsetzen, welches in der Regel binnen weniger Monaten zu einem verbindlichen und exekutierbaren Urteil kommt.
Durch die Stellung der USA und den langen Arm dieses „Rechststaates“ führt dies oft zu einer Abschreckung der vertragsbrüchigen Gegenpartei und zu einer leichteren Einigung/Vergleich. Besonders nennenswert ist hier der Bundesstaat Delaware mit seinem “Court of Chancery”.
Angst verklagt zu werden muss man ohne US-Kunden aber nicht haben. Ganz im Gegenteil – eine US-LLC ist der perfekte Abmahnschutz. Und kann in vielen Fällen – etwa beim Halten von Immobilien – sogar vor zukünftigen Enteignungen schützen.
Besonders zu erwähnen ist die unkomplizierte Gründung von Firmen in den USA. Dies geht komplett online ohne Unterschrift und Identitätsverifizierung. Weder ein persönlicher Besuch beim Notar noch eine Passkopie oder gar weitere Dokumente sind nötig. Es gibt kein Stammkapital und die Firma kann relativ leicht wieder aufgelöst werden. Dazu ist in den meisten Fällen nur ein Auflösungsformular an den zuständigen Secretary of State zu schicken.
Kosten für die Firmenschließung entsprechen meist der Jahresgebühr in den einzelnen Bundesstaaten (etwa nur 100$ in Wyoming) und können in bar mitgeschickt werden. Alternativ kann die Firma nach fehlender Zahlung von Jahresgebühren zwangsaufgelöst werden (Administrative Dissolution). Dies hat bis auf die Tatsache, dass man bei erneuter Gründung im gleichen Bundesstaat alle Jahresgebühren nachzuzahlen hat, keinerlei Nachteile
Um US-Konten in vollem Umfang verwenden zu können, benötigt man eine US Mobiltelefonnummer um TAN Nummern empfangen zu können und um von der Bank angerufen werden zu können. Dies ist jedoch leicht durch einen Mobilfunkvertrag bei T-Mobile USA oder Google Fi möglich.
Google Fi – von Staatenlos extensiv seit 3 Jahren genutzt – bietet eine US-Rufnummer und globales 4G-Internet in über 150 Ländern weltweit. Für nur 80$ im Monat sind 15GB inkludiert. Danach kann man Internet entweder gedrosselt weiternutzen oder zahlt 10$ pro GB. Die lokale Coverage ist exzellent, da oft zwischen verschiedenen lokalen Netzen gesprungen werden kann. Ein eingebautes Routing über eine US-VPN macht es sogar möglich etwa in China komplett zensurfrei zu surfen.
Wir helfen dir gerne bei der etwas trickreichen Bestellung.
Die Kontoeröffnung in den USA erfordert das persönliche Erscheinen des Managers vor Ort. Möchte man bei einer traditionellen Bank vor Ort ein Konto eröffnen, sollte man gut vorbereitet sein und entsprechend professionell auftreten. Es liegt im Ermessen des Bankers, das Konto zu eröffnen.
Notwendige Dokumente sind meistens der Pass, eine zweite ID und der Auszug aus dem company register, die Articles (Satzung) sowie das Operating Agreement (Gesellschaftsvertrag). Eine Verbrauchsrechnung ist in den USA auch für Geschäftskonten immer noch nicht nötig.
Hier haben wir schon umfangreiche Erfahrungswerte und können bei „unkomplizierten“ Banken und Filialen einen Termin organisieren.
Die Geschäftskonten-Vermittlung über uns mit Selektion der richtigen Bank und umfassenden Briefing kostet 500€.
Möchte man diesen Aufwand nicht persönlich betreiben oder das Konto schon vorab eröffnen, gibt es die Möglichkeit über das Staatenlos Office Team und unseren CPA vor Ort das Konto remote zu eröffnen. Dabei nimmt man eine autorisierte Person in die Articles auf und -nach Kontoeröffnung- wieder heraus.
Dazu ist das Eintragen eines Nominee Managers im Firmenbuch notwendig. Dieser Nominee eröffnet Konto im Namen der Firma. Nach der Kontoeröffnung tritt er als Manager zurück und übergibt die Kontozugänge an den Kunden. Jener muss beim nächstem USA Besuch gemeinsam mit dem Nominee Manager in die Filiale gehen, um auf dem Unterschriftsblatt Berechtigter zu werden. Danach wird der Nominee Manager aus der Bank als Zeichnungsberechtigter gestrichen.
Wir können dies momentan im begrenzten Umfang ab 1200€ anbieten. Empfehlenswerter ist es aber direkt die Bank zur Konteneröffnung aufzusuchen und in der Zwischenzeit Alternativen wie etwa Transferwise Borderless zu nutzen.
Die Kontoführung ist online oder über Apps möglich und man bekommt Visa Debitkarten ausgehändigt. Bis auf wenige Ausnahmen werden die Konten bei den Traditionsbanken in US-Dollar geführt. Bei den FinTech Banken kann ggf. auch ein Euro-Konto geführt werden.
Für die Kontoeröffnung ist generell eine Postadresse nötig, da dorthin die Debit- oder Kreditkarten verschickt werden. Das Staatenlos Office Team bietet hier verschiedene Optionen für eine Adresse an.
Andere Behörden, wie Versicherungen oder sonstige Ämter, die in Europa meist automatisch mit Auskunftsersuchen auf einen zukommen, nehmen in der Regel keinen Kontakt auf – es sei denn, man fordert selbst etwas an.
Einer der großen Nachteile als steuerfreier Unternehmer ist oft die fehlende Möglichkeit von günstigen Krediten. Ist man abgemeldet, ist man in seinem Heimatland in der Regel nicht mehr kreditwürdig. Selbst wenn man einen neuen Wohnsitz begründet braucht es oft eine längere Zeit vor Ort Kredite aufnehmen zu können. In den meisten steuerlich vorteilhaften Ländern sind die Zinsen dabei allerdings sehr hoch.
Bonität aufzubauen ist in den USA zum Glück auch für Ausländer möglich, wenn sie sich eine ITIN besorgen und einer Prozedur folgen, die von dem Beantragen einer Secured Credit Card bis hin zum Aufnehmen und Zurückzahlen eines Konsumentenkredit reicht. Hier können wir mit einem genauen Prozess unterstützen.
Denn gute und steueroptimierte Umsätze in der Firma können gleich dazu verwendet werden Kreditwürdigkeit aufzubauen und diese für mögliche Investments oder für attraktive Kreditkarten zu nutzen.
Eine ITIN kann über uns besorgt werden und hat nichts mit der Steuerpflicht in den USA zu tun.
Weitere Details zum Prozess des Bonitäts- aufbau gibt es in unserer aktuellen Global Citizen Explorer Ausgabe, die die US-Möglichkeiten noch deutlich vertiefter beschreibt.
Über unser Staatenlos-Office in Medellin mit Zweigstelle in Miami bietet Staatenlos.ch die komplette Abwicklung der Gründung von US-LLCs mit Vermittlung von Geschäftskonten und Co. an. Die Gebühren für das Setup betragen dabei ungefähr 2.200 Euro. Dazu kommen dann noch laufende Kosten, wie zum Beispiel die Kosten für die Adresse und US Bürostrukturen.
Bei der LLC-Gründung als Disregarded Entity gibt es bis auf unterschiedliche Gebühren von Seiten der Bundesstaaten kaum Unterschiede zwischen ihnen.
Relevant sind vor allem Gesetze bezüglich des Vermögensschutzes und die Regeln zur Anonymität der Firma. Es ist aber grundsätzlich empfohlen LLCs transparent zu nutzen, da so die Konteneröffnung wesentlich leichter wird.
Wir gründen unsere US-LLCs deshalb ausschließlich in Florida, da wir über eine lokale Präsenz verfügen.
Florida hat nicht den schlechten Ruf von Wyoming und Delaware, ist leicht erreichbar und für viele ein attraktives Ziel für einige Tage – etwa auf den Weg von Europa nach Lateinamerika. Nur für Florida LLCs können wir mit unseren Kontakten vor Ort die Geschäftskonten-Eröffnung garantieren.
Grundsätzlich können wir LLCs auch in anderen Bundesstaaten anmelden. Ob wir dann jedoch ein Geschäftskonto vermitteln können muss individuell geprüft werden. Die Kosten dafür gibt es individuell auf Anfrage.
Es gibt verschiedene Formen, um seine US Firma mit einer Geschäftsadresse auszustatten. Grundsätzlich ist dies, von einer PO-Box bis zu einem eigenen Büro mit Angestellten, verschieden abgestuft möglich. Eine legale Postbox empfehlen wir weniger, da dies eine Kontoeröffnung oder die Nutzung von Fintechs unmöglich oder zumindest schwieriger macht.
Wir fokussieren uns ausschließlich auf folgende Optionen:
Option 1: Virtuelles Büro
Die günstigste Variante, welche mit einer gewöhnlichen Straßenadresse ausgestattet ist, ist ein virtuelles Büro. Hier wird Post angenommen, gescannt und bei Bedarf auch physisch weitergeleitet.
Option 2: Büro zur Mitbenutzung
An einer solchen Adresse findet ein tatsächlicher Bürobetrieb statt. Post wird hier ebenfalls weitergeleitet, nur kann man zusätzlich auch einen Meetingraum in Anspruch nehmen und Dienstleistungen in Form von Mitarbeitern in Anspruch nehmen, welche auftragsbezogen für den Kunden arbeiten.
Die Anzahl der an einer solchen Adresse registrierten Firmen ist deutlich geringer als an einem virtuellen Büro.
Option 3: eigenes Büro mit tatsächlicher Geschäftsausübung
Ein wirkliches eigenes Büro, bei dem man mindestens einen eigenen Arbeitsplatz ständig zur Verfügung hat. Dies ist jedoch nicht zu empfehlen, weil US Firmen mit operativer Betriebsstätte aus der Steuerfreiheit herausfallen. Siehe auch der US-amerikanische Begriff „Nexus“ (nicht zu verwechseln mit dem Nexus-Begriff bezüglich Grenzkontrollverfahren).
Um die Vorteile einer US LLC mit eigenen Mitarbeitern zu verknüpfen, kann man ein Büro im Ausland einrichten. Zum Beispiel auf den Philippinen, in Kolumbien oder einem anderen Land mit günstigen Mitarbeitern, welche im Namen der Firma Korrespondenz führen und im Namen der Firma auftreten.
Damit bekommt die Firma einen substantiellen Anstrich, während man Administratives sehr günstig delegieren kann. Englischsprachige Mitarbeiter sind realistisch ab €400/Monat möglich, und in Teilzeit entsprechend günstiger. Das Staatenlos-Office in Medellín, selbst ähnlich aufgesetzt, kann hier bei der Organisation behilflich sein.
Gründungskosten US LLC € 2180
Jährliche Gebühren je nach Office Paket € 1400
Treuhänder Service € 950
Geschäftskonto vor Ort 500€ einmalig
Geschäftskonto Remote 1200€ einmalig
Bonitätsaufbau 200-400€/Monat
Als Treuhänder wählen wir ausschließlich Personen, welche nicht bei anderen Firmen bereits eingetragen sind. Dies schließt den Anschein einer Briefkastenfirma aus.
Ein weiteres Paket ist die US LLC mit einem Verein als Eigentümer, um eine Auslandsbeteiligung nicht persönlich zu halten. Gründung kostet hier 3100€ und monatliche Servicegebühr all inclusive € 250 /Monat. Somit kann bei bestehenden Wohnsitz in Deutschland und Österreich etwa die Wegzugsbesteuerung vermieden werden, eine Firma in Privatinsolvenz oder bei Verboten unternehmerischer Tätigkeit betrieben werden oder Vermögen besser geschützt werden. Für steuerliche Vorteile ist dazu natürlich Substanzaufbau in den USA nötig.
Diesen Modell hat einen besonderen Reiz, da die US-LLC auf Ebene des Vereins als Kapitalgesellschaft betrachtet wird, die Gewinne also nicht direkt in den Verein fließen und damit besteuert werden. Von Seiten der USA gilt aber weiterhin das Prinzip der durchreichenden Besteuerung. Durch diesen sogenannten “Hybrid Mismatch” sind die Gewinne in den USA steuerfrei. Über das Geld kann man frei als Gehalt, über Firmenkreditkarten oder als Darlehen verfügen. Der Verein ist rein zum Halten der Anteile gegründet und hat keinerlei sonstige wirtschaftliche Aktivität in diesem Modell, das man aber natürlich noch sehr viel teifer strukturieren kann. Auf Anfrage erläutern wir Dir gerne die vielfältigen Möglichkeiten von Vereinen.
Zu guter letzt sei darauf hingewiesen, dass es natürlich Hunderte von Billig-Gründungsagenturen für die USA gibt. Die mögen sich auch für Geringverdiener eignen, die vielleicht noch gar kein vernünftiges Geschäftskonto brauchen. Sie bieten bis auf die Gründung und Verwaltung und gewisse Briefkastenpakete jedoch keinerlei zusätzliche Dienstleistungen, vor allem kein Geschäftskonto. Bei Fragen nach der Form 5472, Besteuerung von US-Einkommen etc. werden sie ebenfalls nicht weiterhelfen.
Es ist daher sicher ein gutes Investment für eine dauerhaft kompetente Betreuung etwas mehr Geld in die Hand zu nehmen. 3000€ bei kompletter Steuer- und Buchhaltungsfreiheit mit attraktiven Geschäftskonto sollte sich jeder ernsthafte Unternehmer leisten können.
Wenn Du eine Florida LLC (oder andere Bundesstaaten) über uns gründen möchtest, dann kontaktiere mich bitte unter christoph@staatenlos.ch und setze gerne direkt unser office@staatenlos.ch CC. Die Gründung erfolgt innerhalb von 4 Werktagen nach Zahlung.
Solltest Du noch weitere Informationen über die USA brauchen – insbesondere auch zu den Aktiengesellschaften (C-Corporations) und der kürzlich verabschiedeten Steuerreform in den USA (für LLCs nicht relevant) überlege Dir unsere letzte Ausgabe vom Global Citizen Explorer zu kaufen. In unserem Magazin gehen wir auf das Thema US-Firmen noch wesentlich detaillierter ein. GCE-Abonnent wirst Du hier!
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von CO-ADMIN · Published 10. Februar 2019 · Last modified 28. Juli 2019
von CO-ADMIN · Published 4. November 2019 · Last modified 12. November 2019
von CO-ADMIN · Published 9. April 2023 · Last modified 16. April 2023
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